Kurzarbeit: Regelungen erheblich verbessert
17. Mai 2021
Am 10.08.2020 hat Rumänien erstmals gesetzliche Regelungen zur Kurzarbeit eingeführt. Dies geschah zwar zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen von Lockdown und Pandemie, den wesentlichen Impuls hat allerdings die Wirtschaft – auch unter Beteiligung von STALFORT Legal. Tax. Audit. - geliefert.
Entwicklung
Nachdem die Regelungen vom August 2020 stellenweise Transparenz und Flexibilität vermissen ließen, hat die Regierung im Dezember 2020 durch Dringlichkeitsverordnung zunächst Abhilfe geschaffen. Allerdings trat unglücklicherweise nur wenige Tage danach ein durch das Parlament verabschiedetes Gesetz in Kraft, das diese Vorschriften wieder aushebelte und die Rechtslage sogar ungünstiger als die ursprüngliche Regelung gestaltete.
Erneute Beratungen mit der (neuen) Regierung haben dazu geführt, dass endlich Vorschriften in Kraft traten, die größtenteils ausreichend flexibel und klar sind, um Kurzarbeit in der Praxis einzusetzen. Das Gesetz wurde am 05.04.2021 im Amtsblatt veröffentlicht.
Grundprinzip
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitgeber in Rumänien zur Kürzung der Arbeitszeiten betroffener Arbeitnehmer um bis zu 80% berechtigt; die Vergütung wird entsprechend der geleisteten Stunden gezahlt.
Zusätzlich haben die betroffenen Mitarbeiter Anspruch auf Kurzabeitergeld i.H.v. 75% des den Minderstunden entsprechenden Grundgehalts, d.h. auf 75% des ausgefallenen Grundgehalts. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bezahlt, allerdigns diesem vom Staat erstattet.
Weitere Erläuterungen zu Kurzarbeit (und anderen Themen) sind in unseren Veröffentlichungen unter diesem Link zu finden.
Aktuelle Erleichterungen
Die letzte Änderung führte u.a. folgende wichtige Neuerungen ein:
• Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeitren um bis zu 80% ;
• Änderung des Bezugszeitraums zur Ermittlung der Voraussetzungen für die Kurzarbeit (Umsatzrückgang);
• Einholung der Zustimmung der Gewerkschaft/ Arbeitnehmervertetung zur Kurzarbeit (eine Kompromisslösung des Gesetzgebers)
• Flexible Handhabung der Arbeitszeiten während der Kurzarbeit und Möglichkeit der Änderung der Arbeitszeiten;
• Erleichterungen zu bestimmten Verboten (z.B. bzgl. der Einstellung von Mitarbeitern oder der Fremdvergabe ähnlicher Arbeiten wie die von der Kurzarbeit betroffenen), die bislang in Kraft waren und die den Einsatz der Kurzarbeit in einigen Fällen infrage stellten.
Diese Änderungen sind für die Wirtschaft positiv; die Ergebnisse der Beratungen grundsätzlich als Erfolg zu werten. Allerdings ist die Kurzarbeit nach wie vor auf die Zeit der Pandemie beschränkt; sie wird nach Ablauzf von drei monaten nach Beendigung des Alarmzustands wieder aufgehoben. Eine langfristige Regelung ist aus Sicht der Wirtschaft wünschenswert.
Einen detaillierten Beitrag hierzu finden Sie unter stalfort.ro/wp-content/uploads/2021/04/20210415_ADZ_CW_Kurzarbeit_wieder_praxistauglich.pdf
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