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Clubul Oamenilor de Afaceri
de Limba Germana din Transilvania de Nord

Deutschsprachiger Wirtschaftsclub Nordtransilvanien

Wichtige steuerliche Änderungen zum Herbst

15. Oktober 2021

Ende August wurden die zwei wichtigen Rechtsnormen im Steuerbereich – das rumänische Steuergesetzbuch und die Steuerverfahrensordnung – geändert. Es erfolgten Klärungen, Ergänzungen und Änderungen, die eine Vorlaufzeit zur Vorbereitung erfordern. Für Unternehmen sind v.a. folgende Aspekte relevant:

I. Änderungen des Steuergesetzbuches

Unternehmenssteuern

Bei Ausschüttungen von Dividenden wird die Anwendbarkeit der Mutter-Tochter-Richtlinie erweitert. Nunmehr fallen z.B. auch Ausschüttungen rumänischer Mikrounternehmen in den Anwendungsbereich der Dividendensteuerbefreiung – besonders interessant für international agierende Mittelständler. Klärungen erfolgten auch mit Bezug auf die Vorgehensweise im Fall von Dividendenauszahlungen zwischen rumänischen Personen.

Aufwendungen für Wertberichtigungen an Forderungen sollen ab 2022 bei der Ermittlung der Körperschaftssteuer 50% abzugsfähig sein. Derzeit sind solche Wertberichtigungen zu 30% abzugsfähig. Gewisse Voraussetzungen sind zu beachten.

Umsetzungs- und Verfahrensregeln für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen in Form von Reduzierungen der Körperschafts- bzw. Mikrounternehmenssteuer und der spezifischen Steuer im Horeca-Bereich, für Steuerpflichtige, die zur Verbesserung der Finanzlage ihr Eigenkapital nach Maßgabe der DVO 153/2020 in der Zeitspanne 2021 – 2025 aufstocken, werden eingeführt.

Weitere Bestimmungen bezwecken die Umsetzung des EU-Rechts im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung. Da die Wegzugsteuer durch Teilzahlungen auf 5 Jahre aufgeteilt werden darf, wird u.a. eine Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen bei solchen Stundungen festgelegt.

Im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung werden Regelungen für die Anerkennung elektronisch übermittelter Ansässigkeitsbescheinigungen und gewisse Formblätter für die formelle Bescheinigung der Ansässigkeit juristischer Personen eingeführt.

Umsatzsteuer

Die mangelhafte Umsetzung der EU-Regelungen zu dem ab 01.07 eingeführten E-Commerce-Paket wird verbessert, indem zusätzliche Kategorien von Steuerpflichtigen, wie z.B. Kleinunternehmer, in Anwendungsbereich des One-Stop-Shop (OSS) einbezogen werden.

Zusätzlich wurden einige befristete umsatzsteuerliche Befreiungen eingeführt. Diese betreffen Einfuhren, Lieferungen und Dienstleistungen durch EU-Einrichtungen, sofern diese die Gegenstände oder Dienstleistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das EU-Recht übertragenen Aufgaben erwerben, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren.

II. Änderungen der Steuerverfahrensordnung

SAF-T Berichterstattung

Ab dem 1. Januar 2022 wird eine neue, komplexe Meldung, das sog. „Standard Audit File" im Steuerbereich („SAF-T"), eingeführt. Sie enthält Informationen aus den buchhalterischen und steuerlichen Übersichten eines Steuerpflichtigen und ermöglicht der rumänischen Steuerverwaltung eine umfangreiche Einsicht in die Geschäfte und organisatorischen Abläufe des Einreichenden.

Die relevanten Aspekte zur Umsetzung sollen durch Anordnung der Steuerverwaltung ANAF erlassen werden und sind derzeit in öffentlicher Konsultation. In einem ersten Schritt soll die Meldepflicht die Großsteuerzahler betreffen; in Zukunft soll die Meldepflicht erweitert werden.

Elektronische Kommunikation mit der Steuerverwaltung

Ab 2022 soll die Kommunikation zwischen der ANAF und anderen Behörden exklusiv auf elektronischem Wege erfolgen.

Ab März 2022 soll auch für Einzelunternehmer, Freiberufler, juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit die Verpflichtung bestehen, zum sog. „privaten virtuellen Datenraum (Spatiu Privat Virtual, kurz SPV)" beizutreten.

Klärungen bzgl. Rechtsprechung und Prüfungsverfahren

Ausgehend von der Praxis und Rechtsprechung erfolgten gewisse Klarstellungen im Hinblick darauf, dass aufgrund von Gerichtsurteilen (i) Beschlüsse der Steuerverwaltung zur Inaktivierung eines Steuerpflichtigen aufgehoben werden dürfen und (ii) Steuermeldungen für Perioden und/ oder Steuern, die bereits geprüft wurden, berichtigt werden dürfen.

Steuerprüfungen dürfen zukünftig von demselben Prüfungsteam wiederholt werden, wenn aus objektiven Gründen keine Möglichkeit besteht, ein anderes Team einzusetzen.

Umsatzsteuerrückerstattungen mit nachträglicher Prüfung

Die im Jahr 2021 im Kontext der Corona-Pandemie zeitweilig eingeführte USt.-Rückerstattung mit nachträglicher Prüfung soll ab dem 01.02.2022 grundsätzlich einen ständigen Charakter haben.

Stundung und Löschung von Steuerschulden

Gewisse während der Covid-Pandemie eingeführte Regelungen mit vorübergehendem Charakter werden ab Oktober 2021 dauerhaft festgelegt. Diese erlauben die Stundung von Steuerschulden unter gewissen Voraussetzungen und für eine bestimmte Zeit, auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Auch die Annullierung von steuerlichen Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Steuerschulden aus Vorperioden stehen, wird unter gewissen Voraussetzungen geregelt.

Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest – Bistrița – Sibiu
Büro Bukarest:
T.: +40 – 21 – 301 03 53
F: +40 – 21 – 315 78 36
M:
www.stalfort.ro


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