Work-From-Anywhere: Steuerliche Aspekte
17. Mai 2021
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre Arbeit in einem anderen Land für einen längeren Zeitraum auszuführen, kann dies neben den allgemeinen rechtlichen und den spezifischen arbeitsrechtlichen Auswirkungen auch steuerliche Risiken mit sich bringen. Solche Risiken betreffen die Lohnsteuer, die gesetzlichen Sozialabgaben, das Vorhandensein einer Betriebsstätte und/oder einer festen Niederlassung in dem anderen Staat und demzufolge die Zahlungspflicht der Körperschaftsteuer und/oder Umsatzsteuer nach ausländischer Gerichtsbarkeit.
In der Regel wird die Lohnsteuer in dem Land erhoben, in welchem die ArbeitnehmerInnen tatsächlich arbeiten. Besteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Rumänien und dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die ArbeitnehmerInnen befinden, wird die Einkommensteuer weiterhin in Rumänien bezahlt, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Darunter auch das zeitliche Kriterium, und zwar die Dauer der im Ausland ausgeführten Tätigkeit. Gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Rumänien und dem jeweiligen Staat, besteht das Risiko, dass das Gehalt doppelt besteuert wird, also sowohl in Rumänien als auch in dem Zielstaat.
Wird die Auslandstätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgeübt, ist hinsichtlich der Sozialabgaben die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zusammen mit den zugehörigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (im Folgenden „die Verordnungen" genannt) zu analysieren. Wird die Tätigkeit jedoch von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausgeübt, empfehlen wir, das Vorhandensein von bilateralen Abkommen zwischen Rumänien und dem Staat, in den die Person umzieht, zu prüfen. Im Regelfall sind die Sozialabgaben nur in einem einzigen Staat zahlbar. Gibt es aber keine multilateralen/bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Zuständigkeitsgebieten, besteht ein echtes Risiko, Sozialabgaben in mehreren Ländern zu zahlen.
Gemäß den Verordnungen werden die Sozialabgaben in dem Staat schuldig, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den Verordnungen ausdrücklich erwähnt werden. Daher empfehlen wir eine ausführliche Analyse von Fall zu Fall. Für diese Ausnahmen kann die in Rumänien von der Nationalen Rentenkasse ausgestellte A1-Bescheinigung angefordert werden. Dieses Dokument bescheinigt, dass die versicherte Person weiterhin dem System der sozialen Sicherheit (Rentenversicherung, Arbeitsunfallversicherung, Krankenversicherung, Familienleistungen) des Entsendestaates angeschlossen ist. Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass die versicherte Person während des gesamten in der Bescheinigung angegebenen Zeitraums den im Entsendestaat geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt und daher von der Zahlung von Sozialabgaben in anderen Mitgliedstaaten der EU/des EWR/der Schweiz, wo diese Person arbeiten wird, befreit ist.
a) Arbeitnehmer/In einer rumänischen Firma, der/die von einem anderen EU-Mitgliedstaat aus arbeiten möchte
Möchten ArbeitnehmerInnen einer rumänischen Firma für einen längeren Zeitraum in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten, empfehlen wir eine gründliche Analyse sowohl aus der Perspektive der rumänischen und europäischen Gesetzgebung, als auch aus der Perspektive der im Zielstaat geltenden Gesetzgebung, um die Einhaltung aller steuerlichen Anforderungen sicherzustellen.
Aus körperschaftsteuerlicher Sicht können derartige Situationen für den Arbeitgeber die Begründung einer Betriebsstätte in dem Staat, in welchem die Arbeit ausgeführt wird, bedeuten. In diesem Fall müsste die rumänische Gesellschaft sich in dem Zielstaat steuerlich anmelden, einen Teil der Erträge und Aufwendungen der Betriebsstätte zuweisen und die Körperschaftsteuer oder eine im Zielstaat gleichwertige Steuer melden und bezahlen. Darüber hinaus können sich aus der Errichtung einer Betriebsstätte im anderen Staat weitere Verpflichtungen ergeben, wie z. B. die Pflicht, die Buchhaltung der Betriebsstätte nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates zu führen, oder die Pflicht, sonstige Berichte zu erstellen, usw.
Des Weiteren können für den Arbeitgeber umsatzsteuerrechtliche Verpflichtungen entstehen, wie die steuerliche Registrierung oder Registrierung und Zahlung, je nach den ausgeführten Tätigkeiten, den eingesetzten technischen Ressourcen und Arbeitskräften, der Dauerhaftigkeit, dem Standort der Kundschaft, usw.
Abhängig auch von der im anderen Staat geltenden Gesetzgebung, können zudem Verpflichtungen in Bezug auf die Einkommensteuer und die Sozialabgaben auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite entstehen. Diese können dann Melde- aber auch Zahlungspflichten beinhalten, je nach der Aufenthaltsdauer, dem Erhalt der A1-Bescheinigung vor der Abreise, usw.
Obwohl die Dinge auf den ersten Blick einfach erscheinen mögen, wenn wir über das Arbeiten in einem anderen Land sprechen, zeigt es sich also, dass es in der Tat nicht ausreichend ist, nur einen Laptop und eine gute Internetverbindung zu haben. Der Arbeitgeber muss informiert sein, bevor er irgendwelche Schritte in diese Richtung einleitet, damit jede Situation abgewogen werden kann und das Unternehmen sicherstellen kann, dass die Tätigkeit in Übereinstimmung mit den in allen betroffenen Ländern geltenden Rechtsvorschriften ausgeführt wird.
b) Rumänische natürliche Person, die bei einer nicht in Rumänien ansässigen Firma, aber mit dem Sitz in der EU angestellt ist
Beschäftigt eine nichtansässige Firma (mit dem Geschäftssitz in der EU) rumänisches Personal, das die Arbeit auf rumänischem Hoheitsgebiet ausführen wird, stellt sich zunächst die Frage, ob diese nichtansässige Firma eine Betriebsstätte in Rumänien errichten wird.
Wenn eine Betriebsstätte registriert wird, gleichen die Verpflichtungen des nichtansässigen Arbeitgebers denen eines in Rumänien registrierten Unternehmens. Genauer gesagt, ergeben sich Verpflichtungen zur Registrierung, Buchhaltung, Erstellung periodischer Rechnungslegungsberichte, Verpflichtungen zur Berechnung, Erklärung und Abführung der Körperschaftsteuer, Verpflichtungen zur Meldung und Besteuerung von Arbeitnehmern, Umsatzsteuerverpflichtungen in bestimmten Situationen, usw.
Wenn die Tätigkeit des rumänischen Personals keine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Rumänien zur Folge hat, bleibt die Einhaltungspflicht der steuerlichen Regelungen bestehen, wenn auch in geringerem Umfang als im obigen Fall.
Grundsätzlich haben die rumänischen Arbeitnehmer/Innen Verpflichtungen bezüglich der Lohnsteuer (Registrierungspflicht, Pflicht zur Erstellung von Steuererklärungen und Zahlung der Steuer) und der nichtansässige Arbeitgeber Verpflichtungen bezüglich der Sozialabgaben (Registrierung, Berechnung, Erklärung und Zahlung). In diesem Szenario überweist der Arbeitgeber den Arbeitnehmern/Innen einen Geldbetrag, der das Nettogehalt der jeweiligen Person und die Lohnsteuer abdeckt. Die Arbeitnehmer/Innen haben dann die Lohnsteuer an den Staatshaushalt weiter abzuführen. Die Sozialabgaben sind von dem nichtansässigen Arbeitgeber zu bezahlen.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern/Innen abzuschließen, wodurch die Letzteren die Berechnungs- und Zahlungspflicht des Arbeitgebers betreffend die Sozialabgaben übernehmen. Die Anmelde- und Zahlungspflichten obliegen den natürlichen Personen ausschließlich für den in der Vereinbarung festgelegten Zeitraum. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall sicherzustellen, dass die an die Arbeitnehmer/Innen überwiesenen Beträge die in den Arbeitsverträgen festgelegten Bruttobeträge darstellen und dass die Arbeitnehmer/Innen den in der Vereinbarung vorgeschriebenen Pflichten nachkommen.
All diese Verpflichtungen können für Unternehmen überwältigend erscheinen - deshalb ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Teil davon an Berater ausgelagert werden kann. Diese Berater können Arbeitgebern und Arbeitnehmern/Innen dabei helfen, die steuerliche Situation zu beurteilen, etwaige Melde- und Zahlungsverpflichtungen zu bestimmen und nach der Registrierung ggfls. die Meldepflicht bezüglich der buchhalterischen und/oder steuerlichen Berichterstattung zu erfüllen. Es bleibt den Unternehmen überlassen, in welcher Art und Weise sie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer langfristig an die Firma binden, unter Berücksichtigung aller Kosten für eventuelle zusätzliche Steuerbelastungen.
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Sorana Cernea, Partner TPA Rumänien
www.tpa-group.ro/de/